Pflege und Betreuung in Tirol

Pflege und Betreuung - Die Unterschiede

Der größte Unterschied liegt bereits in der gesetzlichen Grundlage. Während die Tätigkeiten von ÄrztInnen im Ärztegesetz 1998, die Tätigkeiten Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geregelt sind, ist die gesetzliche Grundlage für das Gewerbe der Personenbetreuung das Hausbetreuungsgesetz.

Abgesehen von wenigen Ausnahmen dürfen Tätigkeiten, die dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz oder dem Ärztegesetz 1998 unterliegen, nur von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und ÄrztInnen vorgenommen werden, nicht jedoch von PersonenbetreuerInnen.

Grundsätzlich kann die Betreuung auf selbständiger Basis oder auf einem Dienstverhältnis beruhen. Da wir ausschließlich mit selbständigen PersonenbetreuerInnen zusammenarbeiten, ist im Folgenden der erlaubte und mögliche Umfang an Tätigkeiten in einer Kurzzusammenfassung aufgeführt:

Selbständige Betreuungskräfte dürfen die ihnen anvertrauten Menschen laut Gewerbeordnung 1994 durch folgende Tätigkeiten unterstützen:
• Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Hausarbeiten und Botengänge, Sorgen für gesundes Raumklima (Lüften), Betreuung von Pflanzen und auch Tieren sowie Wäsche waschen, bügeln und ausbessern;
• Unterstützung bei der Lebens-führung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen);
• Gesellschaft leisten, Konversation führen, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten;
• praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel (Kofferpacken und Ähnliches)


Soweit keine medizinischen bzw. pflegerischen Gründe dagegen sprechen, dürfen auch die folgenden Tätigkeiten von PersonenbetreuerInnen vorgenommen werden:
• Unterstützung bei der Körperpflege,
• Unterstützung beim An- und Auskleiden,
• Unterstützung beim Essen und Trinken sowie bei der Arzneimittelaufnahme,
• Unterstützung bei Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten und
• Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen


Betreuung umfasst demnach alle Tätigkeiten, die der Hilfestellung – insbesondere in Haushalts- und Lebensführung – dienen. Dazu zählt auch die erforderliche und vorsorgliche Anwesenheit.

Pflegemaßnahmen die dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bzw. dem Ärztegesetz 1998 unterliegen, dürfen nur im Einzelfall und unter folgenden Voraussetzungen vorgenommen werden.
PersonenbetreuerInnen dürfen die nachstehenden Tätigkeiten übernehmen, sofern diese von ÄrztInnen bzw. Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege an die Betreuungskraft delegiert werden:
• Verabreichung von Arzneimitteln
• Anlegen von Verbänden und Bandagen
• Verabreichung von subkutanen Insulinspritzen
• Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens
• oder einfache Wärme- und Lichtanwendungen


Wesentlich für diese anordnungspflichtigen Tätigkeiten ist:
• Schriftliche Anordnung – befristet bis auf Widerruf (z.B. wegen Änderung des Zustands der betreuten Person) bzw. bis zum Betreuungsende.
• Sowohl Arzt als auch diplomierte Pflegeperson haben eine ausreichende Anleitung und Unterweisung zu erteilen, sowie eine begleitende Kontrolle durchzuführen und dies zu dokumentieren.
• Schriftlicher Widerruf der Anordnung ist jederzeit möglich.
• Einwilligung der betreuten Person bzw. ihres gesetzlichen Vertreters.
• Die Durchführung beschränkt sich auf den Privathaushalt der betreuten Person.
• Der Personenbetreuer muss dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der betreuten Person anwesend sein.


Die Betreuungsperson ist nicht verpflichtet diese Tätigkeiten gegen ihren Willen durchzuführen und die Delegation einer Tätigkeit kann sowohl von der Betreuungsperson als auch von der delegierenden Person abgelehnt werden.

Eine detailliertere Übersicht erhalten Sie unter: www.pflegedaheim.at

Bezüglich der genauen gesetzlichen Regelung verweisen wir auf das Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes:
www.ris.bka.gv.at

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